BringBee – AGB


I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) der PolyPort GmbH, Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme IVT, Wolfgang-Pauli-Strasse 15, 8093 Zürich (" PolyPort ") regeln die Beziehung zwischen PolyPort und den registrierten Benutzern der Website www.bringbee.ch sowie der registrierten Benutzer der Website untereinander.

2. BringBee-Marktplatz

PolyPort stellt den registrierten Benutzern auf der Website www.bringbee.ch einen Marktplatz zur Verfügung, auf dem diese untereinander Einkaufs- und Transportaufträge für Einkäufe abschliessen können (" BringBee-Marktplatz "). PolyPort selbst ist nicht Partei dieser Einkaufs- und Transportaufträge der Benutzer.

II. Registrierung

1. Allgemeines

Der BringBee-Marktplatz kann nur von registrierten Benutzern verwendet werden. Eine gewerbliche Nutzung des BringBee-Marktplatzes ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Deckung des Eigenbedarfs.

2. Registrierungsvoraussetzungen

Registrieren können sich nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die das 18. Altersjahr vollendet haben.

Die Registrierung kann per E-Mail-Adresse oder per Facebook-Login erfolgen. Zur Registrierung sind folgende persönliche Angaben erforderlich: Vor- und Nachname und eine gültige, persönliche E-Mail-Adresse. Name und Vorname müssen der Wahrheit entsprechen. Desweiteren wird empfohlen das Profil um Adresse und Telefonnummer zu vervollständigen.

Will ein Benutzer den BringBee-Service in Anspruch nehmen, muss zusätzlich eine Adresse, eine verifizierte Telefonnummer und eine Bankverbindung zur Vergütung angegeben werden.

Die persönlichen Angaben müssen jederzeit korrekt sein; der Benutzer ist verpflichtet, sie nachführen. Jeder Benutzer kann sich mit seiner Emailadresse und seinem Zugangspasswort anmelden.

Es besteht kein Anspruch auf Registrierung. PolyPort kann eine solche ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3. Vertragsbeginn und -inhalt

Der Benutzer ist registriert, wenn er seinen Registrierungsantrag ausgefüllt und übermittelt hat, den AGB zugestimmt und von PolyPort eine Willkommens-E-Mail empfangen hat, mit der seine Email Adresse verifiziert wird. Mit seiner erfolgreichen Registrierung schliesst der Benutzer einen Vertrag mit PolyPort über die Benutzung des BringBee-Marktplatzes. Diese AGB und die weiteren Bestimmungen, auf die verwiesen wird, sind Teil dieses Vertrags und regeln diesen.

4. Benutzername und Passwort

Der Benutzer hat sein Passwort geheim zu halten, seinen Computer vor Ausspähung durch Schadprogramme angemessen zu schützen und jeden Verdacht einer Preisgabe des Passwortes sofort dem BringBee-Support zu melden. Der Benutzer darf seine Log-in-Daten bzw. sein Benutzerkonto keinen Dritten zur Verfügung stellen.

Der Benutzer ist einverstanden, dass sämtliche mit seinen Zugangscodes auf dem PolyPort-Marktplatz getätigten Aktivitäten ihm zugerechnet werden, als wären es seine eigenen. Wenn seine Zugangscodes durch Handlungen Dritter missbraucht werden, haftet er gegenüber gutgläubigen Dritten wie für seine eigenen Handlungen. Alle E-Mails, die von einer E-Mail-Adresse stammen, die einem registrierten Benutzer gehört, dürfen ebenfalls als seine eigenen angesehen werden.

III. Verhältnis zwischen Auftraggeber und Einkäufer

1. Allgemeines

PolyPort ist an den individuellen Einkaufs- und Transportaufträgen, welche die Benutzer miteinander schliessen, nicht beteiligt. Sie stellt lediglich den BringBee-Marktplatz zur Verfügung und betreibt ihn. Die Rechte und Pflichten aus den Einkaufs- und Transportaufträgen entstehen ausschliesslich zwischen den Benutzern. Allerdings verpflichten sich diese gegenseitig, sich an die nachfolgenden Bestimmungen für Einkaufs- und Transportaufträge zu halten und anerkennen diese als Teil ihrer untereinander geschlossenen Verträge.

PolyPort übernimmt keine Gewähr dafür und steht nicht dafür ein, dass die Benutzer der BringBee-Website die einander geschuldeten vertraglichen Pflichten erfüllen oder dazu in der Lage sind und dass die von ihnen gemachten Angaben, einschliesslich der Identität, richtig und vollständig sind. Dies ist das Risiko der Benutzer.

2. Ablauf eines Einkaufs- und Transportauftrags

2.1. Beteiligte Personen: Auftraggeber und Einkäufer

An jeder Transaktion sind zwei Personen beteiligt: der Auftraggeber und der Einkäufer. Auftraggeber ist, wer Einkäufe online bestellt und für sich mitbringen lässt. Einkäufer ist, wer die Einkäufe tätigt und sie dem Auftraggeber mitbringt.

2.2. Publikation einer Einkaufsliste

Auftraggeber publizieren auf BringBee eine Einkaufsliste. Zur Publizierung der Einkaufsliste sind eine Lieferadresse und präferierte Lieferzeiten anzugeben. Ebenso kann die Erlaubnis erteilt werden, den Einkauf bei Abwesenheit an eine designierte Person zu übergeben oder einen Abstellort, z.B. vor der Haustür, zu definieren. Wird die Erlaubnis für eine unpersönliche Abgabe an einem Abstellort erteilt, verliert der Auftraggeber automatisch den Versicherungsanspruch für Beschädigungen oder Diebstahl und übernimmt alle Risiken. Dabei werden die Kosten des Einkaufs und die Dienstleistungsgebühren gemäss Preismodell (Link) über die gewählte Zahlungsmethode authorisiert. Zu diesem Zeitpunkt wird noch kein Geld abgebucht.

Die Einkaufsliste kann zurückgezogen werden, solange kein anderer Benutzer den Einkaufs- und Transportauftrag angenommen hat. Nachdem ein anderer Benutzer den Einkaufs- und Transportauftrag angenommen, den Einkauf aber noch nicht getätigt hat, wird bei einem Rückzug eine Unzeitgebühr von CHF 15 fällig; weitergehende Ansprüche des Benutzers, der den Einkaufs- und Transportauftrag angenommen hat, bleiben vorbehalten. Hat der Einkäufer den Einkauf bereits getätigt, ist ein Rückzug ausgeschlossen.

2.3. Annahme des Einkaufs- und Transportauftrags

Sobald ein Einkäufer den Einkaufs- und Transportauftrag durch entsprechende Eingabe auf www.bringbee.ch annimmt, erhält er von PolyPort eine Bestätigungs-E-Mail mit einer Einkaufsliste zum Ausdrucken. Die Einkaufsliste wird im Doppel geschickt mit einer Kopie für den Einkäufer und einer Kopie für den Auftraggeber und ist vor dem Einkauf auszudrucken; sie enthält die Kontaktdaten des Auftraggebers, Lieferdetails und eine Lieferbescheinigung, die bei Übergabe der Waren im Doppel unterschrieben wird. Eine Kopie verbleibt beim Auftraggeber; die andere Kopie behält der Einkäufer.

2.4. Einkauf

Der Einkäufer kauft die Ware im Geschäft im Namen und Auftrag des Auftraggebers ein. Er bezahlt die Ware getrennt von etwaigen eigenen Einkäufen und verlangt eine separate Quittung. Mit Bezahlung im Geschäft ist die Ware Eigentum des Auftraggebers.

Der Einkäufer ist verpflichtet, sich beim Einkauf von der Mängelfreiheit der Ware zu überzeugen.

2.5. Lieferung der Ware

Der Einkäufer liefert die Ware im gemäss dem Einkaufs- und Transportauftrag vereinbarten Zeitraum an der vereinbarten Adresse bis zur Haustür. Der Einkäufer lässt sich die Ablieferung der Ware auf dem von PolyPort bereitgestellten Lieferschein vom Auftraggeber schriftlich bestätigen und übergibt dem Auftraggeber die Kaufquittung. Ist der Auftraggeber nicht anwesend, darf der Einkäufer davon ausgehen, dass jede andere Person im Haushalt des Auftraggebers ihn bezüglich Lieferung rechtsgültig vertreten kann. Soweit ausdrücklich im Lieferschein vorgesehen, darf der Einkäufer die Ware auch anderen Personen (z.B. einem Nachbarn) übergeben oder vor der Tür des Auftraggebers auf dessen Risiko deponieren. Andere Absprachen zwischen Auftraggeber und Einkäufer sind möglich, sind aber nicht auf dem BringBee-Marktplatz nicht dokumentiert und entziehen sich der Kenntnis von BringBee. Andere Absprachen erfolgen demnach auf eigenes Risiko.

2.6. Online Bestätigung der Lieferung

Nach der Lieferung können Auftraggeber und Einkäufer eine Bewertung über das Online Bewertungsformular abgeben oder auch Hilfe bei Problemen anfordern. Nachdem Auftraggeber und Einkäufer auf www.bringbee.ch bestätigt haben, dass die Lieferung erfolgreich war, wird das Konto des Auftraggebers belastet und der Einkäufer vom Auftraggeber über PolyPort bezahlt (vgl. Ziff. 3.a)(2)). PolyPort schickt Erinnerungsemails zum Bewerten nach dem verabredeten Lieferdatum. Sollte der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach dem verabredeten Lieferdatum weder eine Bestätigung via der Online-Form noch Probleme online oder per Email an PolyPort übermittelt haben, so erlaubt sich PolyPort die ausstehende Zahlung in voller Höhe einzuziehen.

3. Rechte und Pflichten

3.1. Auftraggeber
3.1.1. Annahmepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Einkäufer gelieferte Ware anzunehmen und deren Empfang gegen Aushändigung der Kaufquittung zu bestätigen. Die Annahmepflicht besteht insbesondere auch dann, wenn die Ware mangelhaft ist, den Angaben auf seiner Einkaufsliste nicht entspricht oder auf andere Weise dem Vertrag mit dem Einkäufer widerspricht. Mängel der Ware bzw. fehlende Ware sind auf dem Lieferschein zu vermerken, mit Fotos zu dokumentieren und dem PolyPort-Support zu melden (Support-Fall, vgl. Ziff. IV).

3.1.2. Bezahlung der Marktplatzgebühr, des Kaufpreises und der Transportgebühr

Der Auftraggeber verpflichtet sich, PolyPort und den Einkäufer für deren Leistungen pro Einkaufs- und Transportauftrag wie folgt zu entschädigen:

  • Mit der Marktplatzgebühr entschädigt der Auftraggeber PolyPort für ihre Leistungen; darin ist auch der Prämienanteil für die Versicherung gem. Ziff. V enthalten.
  • Mit dem Kaufpreis entschädigt der Auftraggeber den Einkäufer für den von ihm bezahlten Einkaufspreis (eine etwaige Differenz zum tatsächlich bezahlten Preis geht zu Gunsten und zu Lasten des Einkäufers, sofern er den Einkauf tätigt).
  • Mit der Transportgebühr entschädigt der Auftraggeber den Einkäufer für seine anderen Auslagen und für die Ausführung des Auftrags pauschal. Eine andere oder weitergehende Entschädigung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung von Auftraggeber und Einkäufer und ist untereinander zu regeln.

Der Einkäufer schuldet für die Benutzung des BringBee-Marktplatzes keine Gebühr.

Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Annahme des Einkaufs- und Transportauftrags aktuellen Gebührentarif auf www.bringbee.ch (dieser kann von PolyPort mit einer Vorankündigung auf www.bringbee.ch oder auf andere geeignete Weise jederzeit angepasst werden). Der Kaufpreis wird von PolyPort aufgrund der Daten der Partner-Händler bzw der aufgrund Eingaben des Auftraggebers ermittelt und angezeigt. Etwaige Kosten des Finanzdienstleisters gemäss ausgewählter Zahlungsmethode wie z.B. Kreditkartenzahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Marktplatzgebühr, der Kaufpreis und die Transportgebühr werden mit der Annahme des Einkaufs- und Transportauftrags zur Zahlung fällig und der Einkäufer erlaubt PolyPort den Einzug bzw. die Belastung dieser Beträge ab diesem Zeitpunkt. Die tatsächliche Belastung bzw. der Einzug findet grundsätzlich jedoch erst statt, wenn Einkäufer und Auftraggeber die Ablieferung bzw. den Empfang der Ware bestätigt haben; vorbehalten bleiben insbesondere Support-Fälle. Die Marktplatzgebühr kann jederzeit eingezogen werden. Von PolyPort eingezogene bzw. belastete Beträge werden nicht verzinst.

Der Einkäufer trägt das Risiko, vom Auftraggeber nicht bezahlt zu werden; er kann seine Entschädigung nur vom Auftraggeber, nicht von PolyPort fordern. Wo dies die gewünschte Zahlungsart gestattet, wird PolyPort vorgängig eine Freigabe des Zahlungseinzugs (Autorisierung) verlangen und den Einkäufer darüber orientieren (PolyPort übernimmt diesbezüglich jedoch keine Gewähr). Über PolyPort können nur die vom System vorgesehenen Einkaufspreise und Gebühren eingezogen werden; andere Forderungen müssen zwischen Auftraggeber und Einkäufer direkt ausgehandelt und eingezogen werden.

Ist der Erhalt der Ware vom Auftraggeber und vom Einkäufer bestätigt worden, liegt kein Support-Fall (vgl. Ziff. IV) vor und hat PolyPort den Kaufpreis und die Transportgebühr vom Auftraggeber erhalten, zahlt sie den Kaufpreis sowie die Transportgebühr im Namen und Auftrag des Auftraggebers an den Einkäufer auf das von ihm im Rahmen der Registrierung angegebene Konto aus. Der Auftraggeber erteilt hiermit PolyPort eine entsprechende Anweisung.

PolyPort kann dem Auftraggeber etwaige Umtriebe, Mahn- und Inkassokosten infolge nicht korrekter Bezahlung gemäss Gebührentarif in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines übersteigenden Schadens und von Verzugszinsen bleibt PolyPort in jedem Fall vorbehalten.

3.1.3. Gefahrtragung

Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald der Einkäufer die Ware für den Auftraggeber gekauft und in Besitz genommen hat.

3.2. Einkäufer
3.2.1. Sorgfältige Ausführung des Auftrags

Der Einkäufer ist verpflichtet, den Einkaufs- und Transportauftrag sorgfältig und im Interesse des Auftraggebers auszuführen. Er ist insbesondere verpflichtet, die Ware gemäss der Einkaufsliste des Auftraggebers einzukaufen, sie vor der Bezahlung auf sichtbare Schäden zu prüfen, sie auf dem Transport gut zu sichern [Hinweise und Tips zum Transport finden Sie hier] und zum vereinbarten Termin dem Auftraggeber zu übergeben.

Ist die bestellte Ware in der vom Einkäufer besuchten Filiale oder in dem Geschäft nicht vollständig oder nur zu einem höheren Preis als angegeben verfügbar, so kontaktiert der Einkäufer den Auftraggeber, um sich über das weitere Vorgehen zu einigen. Misslingt die Kontaktaufnahme oder die Einigung, hat er dies umgehend PolyPort zu melden. Mit der Meldung kommt er von seiner Pflicht zur Erfüllung des Auftrags frei, verliert aber auch seinen Anspruch auf Entschädigung. PolyPort eröffnet für den Auftraggeber einen Support-Fall.

IV. Support-Fälle

Ein Support-Fall liegt vor, wenn die Ware mangelhaft, beschädigt oder verloren ist, nicht den Angaben auf der Einkaufsliste entspricht oder der Einkaufs- und Transportauftrag sonst nicht eingehalten oder nicht ausgeführt wurde. Sowohl Auftraggeber als auch Einkäufer können einen Support-Fall auslösen. In einem Support-Fall wird PolyPort zwischen den Parteien vermitteln, um eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.

Kann ein Support-Fall oder sonstiger Streitfall mit Bezug auf die Erfüllung eines Einkaufs- und Transportauftrags nicht gütlich beigelegt werden, müssen die Parteien hierfür den Rechtsweg beschreiten. Die Benutzer anerkennen, dass PolyPort in solchen Fällen nicht Partei ist und dass sie solche Fälle auch nicht entscheiden kann, da die Rechte und Pflichten aus den Einkaufs- und Transportaufträgen ausschliesslich zwischen den Benutzern entstehen. PolyPort wird aber beiden Parteien, die bei ihr registrierten Angaben zum jeweiligen Einkaufs- und Lieferauftrag zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stellen. Beide Parteien anerkennen deren Beweiswert; ihre Richtigkeit wird vermutet.

Ein eröffneter Support-Fall kann nur geschlossen werden, wenn entweder Zustimmung desjenigen vorliegt, der ihn eröffnet hat (PolyPort darf sich auf eine entsprechende E-Mail oder über das Benutzerkonto auf www.bringbee.ch abgegebene Erklärung verlassen), der Fall von einem zuständigen Gericht rechtskräftig beurteilt wurde, ein rechtsgültiger Vergleich der betroffenen Parteien vorliegt oder PolyPort in guten Treuen zum Schluss kommt, dass der Support-Fall missbräuchlich eröffnet wurde (die Parteien anerkennen einen solchen Entscheid).

Die Parteien anerkennen, dass bis zur Schliessung eines Support-Falls etwaige von PolyPort erhaltene Zahlungen nicht ausbezahlt werden, es sei denn, ein zuständiges Gericht ordnet die Zahlung an. Blockierte Beträge werden von PolyPort nicht verzinst oder gesichert. Etwaige Ansprüche auf Verzugszinsen und Schadenersatz von Auftraggeber und Einkäufer untereinander sind davon nicht tangiert.

V. Transportversicherung

Mit dem Zustandekommen eines Einkaufs- und Transportauftrags ist die für den Auftraggeber vorgesehene Ware automatisch im Rahmen einer von PolyPort zugunsten der einzelnen Auftraggeber abgeschlossenen Transportversicherung gegen bestimmte Risiken und bis zu einer maximalen Versicherungssumme gemäss Versicherungsbedingungen mitversichert. Die Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt der Annahme des Auftrags gelten im Rahmen dieser Klausel als vereinbart.

Die Versicherungsleistungen können vorbehältlich des nachfolgenden Absatzes nur vom Auftraggeber, nur über PolyPort und nur im Rahmen und nach Abschluss eines Support-Falls (vgl. Ziff. IV) geltend gemacht werden. Es besteht nur und erst dann ein Anspruch, wenn PolyPort ihrerseits eine entsprechende Versicherungsleistung ausbezahlt erhalten hat. Ferner setzt eine Auszahlung der Versicherung voraus, dass der Einkäufer die ihm zustehende Entschädigung erhalten hat, soweit sein Anspruch nicht durch Verrechnung rechtsgültig befriedigt worden ist.

Ob und inwieweit PolyPort die Versicherung in einem konkreten Fall beansprucht, liegt im vernünftigen Ermessen von PolyPort. Ist der Auftraggeber mit der Regelung seines Schadens nicht einverstanden, muss er den entsprechenden Streit mit der Versicherung auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchführen und PolyPort sämtliche dabei anfallenden Kosten (einschliesslich jener einer Rechtsvertretung von PolyPort im Zusammenhang mit einem solchen Streit) ersetzen und auf Verlangen vorgängig sicherstellen.

VI. Bewertungssystem

Nach der Durchführung eines Einkaufs- und Transportauftrags können Benutzer der PolyPort-Website einander bewerten.

Die Benutzer sind verpflichtet, bei der Bewertung anderer Mitglieder wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Unsachliche, ehrverletzende oder auf andere Weise unangemessene Kommentare sind untersagt. Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dessen Zweck widerspricht, ist verboten. Hierzu gehören insbesondere Einträge, die durch untereinander verbundene Personen oder nicht existente Personen erfolgen oder Bewertungen zu sich selbst.

Die Bewertungen werden von PolyPort nicht überprüft. PolyPort übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Angemessenheit der Bewertungen. PolyPort behält sich jedoch vor, Bewertungen und Kommentare ohne Angabe von Gründen zu löschen.

VII. Sanktionen

Bestehen Anhaltspunkte, dass ein Benutzer gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder diese AGB verletzt, kann PolyPort folgende Massnahmen nach eigenem Ermessen ergreifen:

  • Verwarnung des Benutzers
  • Löschung einzelner Einträge
  • Vorübergehende Sperrung des Benutzers oder einer Transaktion
  • Endgültige Sperrung des Benutzers und Löschung seiner Registrierung und fristlose Kündigung der vorliegenden Vereinbarung.

Die Geltendmachung von Schadenersatz- oder anderen rechtlichen Ansprüchen durch PolyPort bleibt vorbehalten.

VIII. Kündigung

Jede Partei kann die vorliegende Vereinbarung ferner ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen, wobei die Vereinbarung für zum Zeitpunkt der Kündigung angenommene und bestätigte Einkaufs- und Transportaufträge noch bis zu deren Abschluss weiterhin Geltung hat.

Die Kündigung berührt die Pflicht zur Bezahlung der Gebühren und des Einkaufspreises sowie der Pflicht zur Schadloshaltung von PolyPort nicht. PolyPort kann ferner den verbleibenden, beteiligten Benutzern weiterhin Zugriff auf Angaben über erfolgte Transaktionen und den Benutzer zugänglich machen und diese Daten weiterhin auch für eigene Zwecke nutzen.

Registrierte Benutzer kündigen das Benutzerkonto online über die Account Settings, per E-Mail an support@bringbee.ch oder per Post an BringBee, c/o PolyPort Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme IVT, Wolfgang-Pauli-Strasse 15, CH-8093 Zürich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestätigt PolyPort die Auflösung der Registrierung und des Vertrags per E-Mail. PolyPort kann den vorliegenden Vertrag per E-Mail, schriftlich, durch Anzeige auf www.bringbee.ch oder andere geeignete Weise kündigen.

IX. Datenschutz

Details zum Datenschutz bei BringBee entnehmen Sie bitte unserer seperaten Datenschutzklärung.

X. Haftung, Gewährleistung

Die Haftung von PolyPort ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.

PolyPort ist um die Verfügbarkeit und korrekte Funktion des BringBee-Marktplatzes (einschliesslich www.bringbee.ch) bemüht, gewährleistet diese jedoch nicht, ebenso nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben, einschliesslich der Identität und weiteren Angaben der registrierten Benutzer (PolyPort überprüft diese nicht).

XI. Schadloshaltung

Verstösst ein registrierter Benutzer gegen die vorliegenden Bestimmungen, gesetzliche Bestimmungen oder die mit einem anderen registrierten Benutzer im Zusammenhang mit dem BringBee-Marktplatz abgeschlossenen Vereinbarung, oder wird ein solcher Verstoss geltend gemacht, so wird dieser Benutzer PolyPort mit Bezug auf sämtliche diesbezüglichen Ansprüche eines anderen registrierten Benutzers oder eines Dritten schad- und klaglos halten. PolyPort zeigt etwaige bei ihr eingegangene Ansprüche innert angemessener Frist an und erlaubt dem zur Schadloshaltung verpflichteten Benutzer die Abwehr dieser Ansprüche. Er trägt die Kosten, einschliesslich jener der Rechtsvertretung von PolyPort.

XII. Verschiedenes

1. Änderung der Nutzungsbedingungen

PolyPort behält sich vor, die vorliegenden AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Die geänderten AGB werden den Benutzern per E-Mail spätestens 2 Wochen vor Ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Benutzer der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von 1 Woche nach Empfang der E-Mail, gelten die neuen AGB als angenommen. Widerspricht der Benutzer, gilt sein Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB als gekündigt. Ziff. VIII gilt entsprechend.

2. Vorgehen bei Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen.

3. Anwendbares Recht

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4. Gerichtsstandsvereinbarung

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen PolyPort und einem registrierten Benutzer sind die Gerichte der Stadt Zürich ausschliesslich zuständig. PolyPort kann Ansprüche gegen einen registrierten Benutzer jedoch auch vor den Gerichten an seinem Wohnort geltend machen.

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen registrierten Benutzern im Zusammenhang mit dem BringBee-Marktplatz, insbesondere aus oder im Zusammenhang mit Einkaufs- und Transportaufträgen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte.

Zürich, 15.02.2014